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# § 16 MTBG — Anrechnung von Fehlzeiten

MT-Berufe-Gesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

- 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,

- 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen

  - a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie

  - b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und

- 3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn

- 1. eine besondere Härte vorliegt und

- 2. das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 16 MTBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/16

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