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§ 87 MTAPrV — Bestehen der Kenntnisprüfung

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.