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§ 76 MTAPrV — Teile der Kenntnisprüfung

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kenntnisprüfung besteht aus

1.
einem mündlichen Teil und
2.
einem praktischen Teil.