# § 50 MTAPrV — Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.

(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.

(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:

- 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt zu gewichten ist, und

- 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.

Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.

(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.

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Zitiervorschlag: § 50 MTAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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