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# § 28 MTAPrV — Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:

- 1. Kompetenzbereich I,

- 2. Kompetenzbereich II und

- 3. Kompetenzbereich III.

(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe

- 1. aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,

- 2. aus dem Bereich der Strahlentherapie und

- 3. aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.

(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.

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Zitiervorschlag: § 28 MTAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/28

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