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# § 16 MTAPrV — Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden.

(2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.

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Zitiervorschlag: § 16 MTAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/16

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