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§ 11 MTAPrV — Teile der staatlichen Prüfung

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die staatliche Prüfung besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.