# § 4 MTAG 1993

MTA-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermittelt. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

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Zitiervorschlag: § 4 MTAG 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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