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# § 6 MTA-APrV — Benotung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

- - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

- - "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

- - "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

- - "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

- - "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

- - "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

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Zitiervorschlag: § 6 MTA-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/6

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