(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie,
5.
Lebensmittelkunde.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.