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§ 16 MTA-APrV — Mündlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
2.
Strahlentherapie,
3.
Nuklearmedizin,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.