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§ 74 MStV (Brandenburg) — Werbung, Gewinnspiele

Medienstaatsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und § 72 entsprechend.