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§ 64 MStV (Brandenburg) — Vielfaltssichernde Maßnahmen

Medienstaatsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).