Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).
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Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).