§ 4 MStV (Brandenburg) — Informationspflichten, Verbraucherschutz

Medienstaatsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

Name und geografische Anschrift,

Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,

die zuständige Aufsicht und

den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.

(2) Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.