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# § 31j MStV (Brandenburg) — Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz

Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernennen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies erfolgt durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fernsehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschlandradios. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten). Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine federführende Anstalt fest.

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Zitiervorschlag: § 31j MStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31j

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