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# § 31f MStV (Brandenburg) — Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht

Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln jeweils Governance-Standards als anstalts- und organübergreifende Ordnung für Leitung und Aufsicht (Kodex) und schreiben diese fort. Der Kodex soll jeweils gemeinsam durch die Intendanten und die Gremienvertreterkonferenz (GVK), die Gremienvorsitzenden des ZDF und des Deutschlandradio unter Rückbindung an ihre Gremien entwickelt werden und Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für Leitung und Aufsicht der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios zur Konkretisierung gesetzlicher Maßgaben sowie zur Implementierung anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung vorsehen. Über die Vorgaben von Satz 1 und 2 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erklären jeweils, inwieweit dem Kodex entsprochen wird oder welche Standards nicht angewendet wurden oder werden und aus welchen Gründen nicht. Die Erklärung ist im Internetauftritt der Rundfunkanstalt dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

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Zitiervorschlag: § 31f MStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31f

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