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# § 30f MStV (Brandenburg) — Gemeinsames technisches Plattformsystem

Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gründen zur Entwicklung und für den Betrieb eines gemeinsamen technischen Plattformsystems eine rechtlich selbstständige gemeinsame Tochtergesellschaft.

(2) Ziel des gemeinsamen technischen Plattformsystems ist der Aufbau einer gemeinsam genutzten Infrastruktur. Diese soll aufeinander abgestimmte Komponenten insbesondere für Telemedienangebote nach § 30 bereitstellen, die modernen und möglichst offenen technischen Standards entsprechen, die Erfüllung des Auftrags nach § 26 Abs. 3 unterstützen und Effizienzgewinne erzielen durch die gemeinsame Entwicklung für die beteiligten Partner. Den jeweils besonderen Anforderungen an die Nutzung von Audio- und Videoangeboten ist hierbei Rechnung zu tragen. Im Rahmen des gemeinsamen technischen Plattformsystems sollen datensichere und datensparsame Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme geschaffen werden. Diese Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme sollen einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen gemeinwohlorientierten Diskurs ermöglichen.

(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ermöglichen eine Mitwirkung und Vernetzung für öffentlich-rechtliche europäische Partner und prüfen regelmäßig eine mögliche Öffnung für private Anbieter.

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Zitiervorschlag: § 30f MStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/30f

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