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# § 6 MStDVDV 2024 — Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.

(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

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Zitiervorschlag: § 6 MStDVDV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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