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# § 5 MStDVDV 2024 — Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.

(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.

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Zitiervorschlag: § 5 MStDVDV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/5

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