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# § 1 MStDVDV 2024 — Vorbereitungsdienst

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte.

(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der vorherigen Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 1 MStDVDV 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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