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# § 5 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

- 6. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 7. Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 8. Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

- 9. Ausführen von gestalterischen Arbeiten,

- 10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,

- 11. Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,

- 12. Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,

- 13. Fertigstellen von Bekleidung,

- 14. Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,

- 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 5 MSchnAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MSchnAusbV%202004/5

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