(1) Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten an die Mittelschule wechseln wollen, treten nach Abschluss eines Schuljahres in der Regel in die Regelklasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe der Mittelschule über. Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Jahrgangsstufe über, die sie in der anderen Schule besucht haben. Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.
(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten, die die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zu Schuljahresbeginn in die Mittlere-Reife-Klasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe übertreten. Entsprechendes gilt, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Mittelschule nicht unterrichtet werden. Über die Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; hierzu kann eine Aufnahmeprüfung durchgeführt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Wechsel von der Mittlere-Reife-Klasse in die Regelklasse der gleichen Jahrgangsstufe ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten jederzeit möglich.
(4) In die Praxisklasse können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen werden, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.