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§ 30 MSO (Bayern) — Prüfungsausschuss

Mittelschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Durchführung der Abschlussprüfung bildet die Schule einen Prüfungsausschuss. § 24 gilt entsprechend.