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# § 3 MSO (Bayern) — Übertritt an eine andere Schule

Mittelschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.

(2) Endet der Mittelschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird der Schülerin oder dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt, die bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder einer anderen Schule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, abzugeben ist. Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule oder die entsprechende Förderschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts den Schülerbogen nicht an, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.

(3) Werden ausländische Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.

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Zitiervorschlag: § 3 MSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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