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# § 25 MSO (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Mittelschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung sind den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern die Gesamtnote in der Projektprüfung nach § 12 Abs. 5 und die Jahresfortgangsnoten in den Fächern mitzuteilen, die in die besondere Leistungsfeststellung einfließen.

(2) Die Leistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Abweichend davon werden die Leistungen im Fach Muttersprache durch eine Fernprüferin oder einen Fernprüfer bewertet. § 21 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Leistung mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Leistungsfeststellung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der gesamten Leistungsfeststellung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. Wird ein Tatbestand nach den Sätzen 1 und 3 erst nach Abschluss der Leistungsfeststellung bekannt, so ist die betreffende Leistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und die Gesamtwertung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die gesamte Leistungsfeststellung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen. Die Entscheidung in den Fällen dieses Absatzes trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik nach § 23 Abs. 3 Satz 2 wird die schriftliche Leistung im Verhältnis zur mündlichen Leistung 2:1 gewichtet. Gleiches gilt für das Fach Deutsch als Zweitsprache im Verhältnis zu den jeweiligen Teilleistungen.

(5) Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung, den Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf sowie in dem besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach und der Projektprüfung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat; dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.

(6) Die Gesamtbewertung errechnet sich aus der Summe der Jahresfortgangsnoten, der Gesamtnote der Projektprüfung und der Noten der besonderen Leistungsfeststellung. Dabei sind

1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie die Jahresfortgangsnoten, im Fach Muttersprache der Leistungstest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung doppelt,

2. in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache die Jahresfortgangsnoten doppelt und die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung je einfach,

3. die Gesamtnote der Projektprüfung doppelt und die Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf und im besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach je einfach und

4. in allen anderen Fächern die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung einfach

zu zählen. Die aus der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 erzielte Notensumme wird durch den Teiler 18 geteilt.

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Zitiervorschlag: § 25 MSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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