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# § 24 MSO (Bayern) — Feststellungskommission

Mittelschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bildet die Schule eine Feststellungskommission. Ihre Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied, der ständige Vertreter und die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 9 unterrichten. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte in die Feststellungskommission berufen. Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der besonderen Leistungsfeststellung vorausgehenden Jahres dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, das eine Sonderregelung treffen kann.

(2) Die Feststellungskommission entscheidet über die Auswahl der vom Staatsministerium gestellten Aufgaben, die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrkräfte, die die besondere Leistungsfeststellung abnehmen, und trifft soweit erforderlich Entscheidungen nach § 27 Abs. 1. Für die übrigen Entscheidungen ist das vorsitzende Mitglied zuständig. Es kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Feststellungskommission zur Entscheidung übertragen.

(3) Die Feststellungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Über die besondere Leistungsfeststellung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jede Schülerin und jeden Schüler in den gewählten Fächern die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung, die Jahresfortgangsnoten in diesen Fächern und die Gesamtnoten enthält.

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Zitiervorschlag: § 24 MSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/24

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