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# § 1 MSO (Bayern) — Geltungsbereich

Mittelschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Mittelschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG. Für Hauptschulen gilt Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 1 MSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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