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# Anlage MRegV 2016 — (zu § 11)

Mautdienst-Registrierungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1853)

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Lfd. Nr.	Gebührenpflichtige öffentliche Leistung	Gebühr in Euro
1	Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes	1 400 bis 10 000
2	Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes	770 bis 5 840
3	Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von	bis zu 500
4	Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde	bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
5	Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung	bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
6	Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat	bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
7	Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist	bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
8	Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung	bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7
9	Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet	bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages
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Zitiervorschlag: Anlage MRegV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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