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§ 11 MRegV 2016 — Gebühren und Auslagen

Mautdienst-Registrierungs-Verordnung

Stand: 09.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.

(3) (weggefallen)