# Anlage MPorzMAusbV — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 105 - 107)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Berufsbildung(§ 3 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläuternc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 3 Nr. 3)	a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4	Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 3 Nr. 4)	a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)	a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwendenc)Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitend)Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig haltene)Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und nach dem Dekorbrand kontrollieren	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
6	Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen(§ 3 Nr. 6)	a)Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei anwendenb)die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren Aufbau und Verwendung erläuternc)Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden	17			
d)linear, flächig und räumlich darstellene)Komposition und Perspektive anwenden	7	5		
f)Schattiereng)Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflichtigkeit herausarbeiten	5	5		
h)Anfertigen von Farbflächeni)Schablonen herstellenk)verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken anwenden	2	2		
7	Graphisches Zeichnen(§ 3 Nr. 7)	a)verschiedene Schriftarten ausführenb)verschiedene Monogramme ausführen	3			
8	Farben und Edelmetalle(§ 3 Nr. 8)	a)Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung von Hilfsstoffen und Malmitteln für verschiedene Dekorationstechniken aufbereitenb)Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Berücksichtigung verschiedener Brennvorgänge anwenden	3			
c)aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten		4		
9	Kopieren von Vorlagen und Dekoren(§ 3 Nr. 9)	a)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier anfertigen	10	7		
b)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan anfertigen			10	4
10	Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren(§ 3 Nr. 10)	a)Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken ausführen	5	7		
b)Lasurdekore auftragenc)Werkstücke staffieren		10	14	
11	Malen von Dekoren(§ 3 Nr. 11)	a)reichhaltige Blumendekore malenb)reichhaltige Ornamente malenc)weitere reichhaltige Dekore malen		12	22	16
d)Dekore selbständig gestaltene)verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen			6	6
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Zitiervorschlag: Anlage MPorzMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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