§ 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.
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§ 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.