nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 MPVerfVO — Niederschrift

Meisterprüfungsverfahrensverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten

- 1. zur Person der Prüflings,

- 2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,

- 3. über Ort und Zeit der Prüfung,

- 4. über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses,

- 5. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,

- 6. über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauftragt waren,

- 7. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,

- 8. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen.

---

Zitiervorschlag: § 23 MPVerfVO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
