nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 MPVerfVO — Zuständiger Meisterprüfungsausschuss

Meisterprüfungsverfahrensverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

- a) seinen ersten Wohnsitz hat oder

- b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder

- c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder

- d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

(2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses (Vorsitzender). Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

---

Zitiervorschlag: § 2 MPVerfVO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
