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§ 13 MPVerfVO — Einladung zur Prüfung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.