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# § 11 MPVerfVO — Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Meisterprüfungsverfahrensverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art und Schwere der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 11 MPVerfVO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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