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§ 5 MPVerfV — Verschwiegenheit

Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.