nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 MPVerfV — Einladung zur Prüfung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
Hinweis auf § 7.