Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
1.
des Herstellers,
2.
des Bevollmächtigten,
3.
von Importeuren,
4.
Sponsoren und
5.
Benannten Stellen
beträgt 500 bis 10 000 Euro.
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Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
beträgt 500 bis 10 000 Euro.