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§ 7 MPDGGebV — Gebühr für die Beratung

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 26.05.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

1.
des Herstellers,
2.
des Bevollmächtigten,
3.
von Importeuren,
4.
Sponsoren und
5.
Benannten Stellen

beträgt 500 bis 10 000 Euro.