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§ 2 MPDGGebV — Gebühr für eine Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 26.05.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebühr beträgt 400 bis 10 000 Euro für eine Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes zur

1.
Klassifizierung einzelner Produkte,
2.
Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als Medizinprodukt,
3.
Einstufung von Produkten der Klasse I und
4.
Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung.