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§ 1 MPDGGebV — Anwendungsbereich

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 26.05.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach den Vorschriften dieser Rechtsverordnung. Auslagen sind nach § 12 des Bundesgebührengesetzes zu erheben.

(2) Für In-vitro-Diagnostika ist die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228) in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung anzuwenden.