nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 46 MPDG — Verbot der Fortsetzung

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 26.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn

- 1. die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,

- 2. die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder

- 3. das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde.

---

Zitiervorschlag: § 46 MPDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/46

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
