# § 8 MPAFHBundV — Leitung des Studiums

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für

- 1. die Sicherung der Qualität des Studiums,

- 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),

- 3. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6),

- 4. die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,

- 5. die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie

- 6. die Planung der Präsenzveranstaltungen.

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Zitiervorschlag: § 8 MPAFHBundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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