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# § 7 MPAFHBundV — Studieninhalte, Module

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlmodule.

(2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbaumodule sowie das Modul „Masterarbeit“. Zu belegen sind je ein Basis- und Aufbaumodul

- 1. „Staat und Politik – Public Governance“,

- 2. „Allgemeines Verwaltungshandeln – Economic and Legal Framework“,

- 3. „Personalwesen – Human Resources Management“,

- 4. „Finanzielles Verwaltungshandeln – Public Finance“.

Das Modul „Masterarbeit“ besteht aus der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung.

(3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf der Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot haben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde vier Module zu belegen.

(4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem für den jeweiligen Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das Masterstudium „Master of Public Administration“. Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 7 MPAFHBundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/7

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