§ 3 MPAFHBundV — Akademischer Grad

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.