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# § 21 MPAFHBundV — Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

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Zitiervorschlag: § 21 MPAFHBundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/21

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