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# § 4 MOG — Ein- und Ausfuhr

Marktorganisationsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes

- 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;

- 2. über die Ausfuhr

  - a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören,

  - b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung,

  - c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.

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Zitiervorschlag: § 4 MOG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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