# Anlage 2 MNrVAL — Prüfziffer

Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1725)

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Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
1.	Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.
2.	Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.
3.	Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.
4.	Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.
5.	Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.
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Zitiervorschlag: Anlage 2 MNrVAL

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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