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# § 9 MMilchPulvAbsV — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Magermilchpulverabsatz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebstätten und die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, denaturiertem Magermilchpulver, gefärbtem Magermilchpulver und Mischfutter während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewährleisten. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständigen Stellen verlangen.

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Zitiervorschlag: § 9 MMilchPulvAbsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/9

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