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# § 4 MMilchPulvAbsV — Kautionen

Magermilchpulverabsatz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lieferungskaution, mit der die zweckentsprechende Verwendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die Kaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen Betrag zu zahlen, der

- 1. im Falle der Verarbeitungskaution der Verbilligung entspricht, die am Tage der Abgabe auf die betroffene Magermilchpulvermenge entfiel,

- 2. im Falle der Lieferungskaution dem Interventionspreis für die betroffene Magermilchpulvermenge am Tage der Abgabe entspricht.

Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest.

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Zitiervorschlag: § 4 MMilchPulvAbsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/4

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