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# § 10 MMilchPulvAbsV — Verpflichtete Personen

Magermilchpulverabsatz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 10 MMilchPulvAbsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/10

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